Rz. 23
Die Verordnung ordnet eine perpetuatio fori an (siehe den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Diese greift aber nur, soweit ein Kind in einen anderen Verordnungsmitgliedstaat oder in einen Staat verzieht, der weder KSÜ- noch MSA-Vertragsstaat ist. Wechselt das Kind in einen Staat, der Vertragsstaat des MSA oder des KSÜ ist, so gibt es keine Zuständigkeitsfortdauer.[68] Im Reformvorschlag KOM (Siehe dazu Rdn 11) ist vorgesehen, auch im Bereich der Brüssel IIa-VO keine Zuständigkeitsfortdauer mehr anzuordnen, wenn ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat umzieht und dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt (Art. 7 Abs. 1 S. 2 Brüssel IIa-VO-E)
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