Rz. 25

Die Brüssel IIa-VO ist grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden. Allerdings folgt aus Art. 60 Buchstabe a der VO, dass sie Vorrang nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander beansprucht. Auch soweit mit dem anderen Staat keine völkerrechtlichen Übereinkünfte zur internationalen Zuständigkeit bestehen, greift die Brüssel IIa-VO. Anders, wenn im Verhältnis zum anderen Staat das KSÜ oder das MSA gilt. Ein Kind, das sich zwar in Deutschland gewöhnlich aufhält, aber die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, unterfällt daher in Bezug auf die internationale Zuständigkeit dem MSA und nicht der Brüssel IIa-VO.[75]

[75] OLG Stuttgart FamRZ 2013, 49; zust. Anm. Gruber, IPRax 2013, 409; Andrae, Kapitel 6 Rn 19 ff. mit weiteren Einzelheiten.

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