Rz. 65

Besteht nach dem Heimatrecht des Kindes ein Gewaltverhältnis kraft Gesetzes, ist dieses nach Art. 3 MSA in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Art. 3 MSA enthält also dann eine Sachnormverweisung.[159] Art. 16 Abs. 1 KSÜ ist dahingehend auszulegen, dass sein Inkrafttreten nicht zu einem Wegfall eines von einem Vertragsstaat bislang nach Art. 3 MSA anerkannten Gewaltverhältnisses und damit zu einem Statuswechsel führt.[160]

Besitzt das Kind die Staatsangehörigkeit mehrerer Staaten, ist zu unterscheiden:

Hat das Kind neben einer anderen Staatsangehörigkeit auch die deutsche, geht diese vor. Das gilt selbst dann, wenn sie nicht die effektivere ist.

Ansonsten entscheidet die effektivere. Kann keine der Staatsangehörigkeiten als die effektivere festgestellt werden, sind die nach beiden Heimatrechten gegebenen Eingriffsmöglichkeiten zu vergleichen. Widersprechen sie sich, so bleiben beide unberücksichtigt. Dann setzt sich das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 1 MSA durch.

[159] Vgl. AnwK-BGB/Benicke, Art. 3 MSA Rn 8 m.w.N.

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