Rz. 29
Diese Zuständigkeit ist nur gegenüber der Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes (Art. 7 KSÜ) nachrangig, allen anderen gegenüber ist sie vorrangig. Sie erfordert, dass das Kind in dem befassten Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diesbezüglich kann – im Bewusstsein der freilich notwendigen übereinkommensautonomen Auslegung – auf die Ausführungen zur Brüssel IIa-Verordnung (siehe Rdn 15) Bezug genommen werden, die im Wesentlichen übertragbar sind.[81]
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