Rz. 133
Jeder Vertragsstaat hat die Pflicht, eine Zentrale Behörde zu bestimmen, die für die Ausführung des Übereinkommens national wie international einzustehen hat, Art. 6 Abs. 1 HKÜ.
In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Aufgabe seit dem 1.1.2007 von dem Bundesamt für Justiz in Bonn wahrgenommen, § 3 IntFamRVG, in anderen Ländern ist für diese Aufgabe häufig das Justiz- oder Außenministerium zuständig.[399]
Art. 7 HKÜ bestimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde näher und gibt vor, wann sie eine Maßnahme zu treffen hat.
Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele des Übereinkommens sicherzustellen.
Die Zentrale Behörde hat de lege lata in Deutschland keine Beteiligtenstellung inne. Sie gilt nur nach § 6 IntFamRVG kraft Gesetzes bevollmächtigt, gerichtliche oder außergerichtliche Rückführungsmaßnahmen unmittelbar in die Wege zu leiten. Stellt daher der Antragsteller seinen Rückführungsantrag nicht über die Zentrale Behörde, so führt dies in der Praxis zuweilen zu nicht unerheblichen Problemen. Die Zentrale Behörde erfährt teilweise gar nicht oder aber spät von einem HKÜ-Rückführungsverfahren. Sie kann dann das Verfahren nicht unterstützen, etwa durch ein Mediationsangebot,[400] durch Informationsgewinnung im Herkunftsstaat oder während der Vollstreckung. Dabei drängt es sich angesichts der besonderen Expertise der Zentralen Behörde in Rückführungsverfahren auf, diese weitestmöglich einzubinden. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Kindes. Diese Probleme sollten dadurch gelöst werden, dass der Zentralen Behörde für HKÜ-Verfahren die Stellung eines Kann-Beteiligten eingeräumt wird. Zu diesem Zweck sollte § 6 Abs. 2 IntFamRVG ergänzt und – in Anlehnung an die in Kindschaftssachen für das Jugendamt geltenden Vorschriften des § 162 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 und 4 FamFG – bestimmt werden, dass die Zentrale Behörde, wenn der Antrag nicht über sie gestellt worden ist, von der Einleitung jedes HKÜ-Verfahrens unter Übersendung der Antragsschrift benachrichtigt und auf ihren Antrag am Verfahren beteiligt wird.[401] Auch Datenschutzfragen sprechen für eine solche gesetzliche Regelung, da ansonsten zweifelhaft ist, ob und inwieweit das angerufene Gericht seinerseits die Zentrale Behörde einbinden darf, wenn diese nicht Antragstellervertreter ist und auch nicht zur Wahrung der Einhaltung des HKÜ nach § 6 Abs. 2 S. 3 HKÜ im eigenen Namen tätig geworden ist.
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