Rz. 30

Im Falle widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes ordnet Art. 7 KSÜ eine Art. 10 Brüssel IIa-VO recht ähnliche (siehe Rdn 17) Zuständigkeitssperre an.[82]

[82] Siehe als Anwendungsbeispiel (im entschiedenen Einzelfall ablehnend) KG FamRZ 2015, 1214; Bespr. Heiderhoff, IPRax 2016, 335.

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