Rz. 16

Art. 9 Brüssel IIa-VO geht Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vor, betrifft nur Umgangsrechtssachen und fingiert eine Zuständigkeitsfortdauer bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes. Grund hierfür ist die Annahme, dass sich das Kind binnen drei Monaten noch kaum im neuen Staat eingelebt haben kann und daher das Gericht im Ursprungsstaat regelmäßig während dieser Übergangszeit noch bessere Kenntnisse über die Lebensumstände des Kindes hat. Außerdem wird dem Umzug zu Zwecken eines kurzfristigen forum shopping entgegengewirkt. Bei einem rechtmäßigen – sonst findet Art. 10 Brüssel IIa-VO Anwendung (siehe Rdn 17) – Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, durch den das Kind dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, bleiben die Gerichte des früheren Aufenthaltsstaates für die Dauer von drei Monaten für eine Abänderung einer bestehenden – nicht aber für eine erstmalige – Umgangsregelung zuständig, wenn sich der umgangsberechtigte Träger der elterlichen Verantwortung dort weiterhin gewöhnlich aufhält. Ein Fallbaum zur Anwendung von Art. 9 Brüssel IIa-VO findet sich im Leitfaden (siehe Rdn 14) S. 19 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge