Rz. 134

Für die Verfahren nach dem HKÜ besteht kein Anwaltszwang. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 114 FamFG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge