Rz. 78

Die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen, die im Geltungsbereich des MSA[208] ergangen sind, richtet sich nach diesem Abkommen.[209] Das gilt etwa für eine Sorgerechtsregelung, die in der Türkei ergangen ist, als sich der Minderjährige dort gewöhnlich aufhielt. Auch Schutzmaßnahmen, die in dem Heimatstaat nach Benachrichtigung der Behörden im Aufenthaltsstaat angeordnet wurden, werden nach dem MSA anerkannt.[210]

Voraussetzung der Anerkennungspflicht ist die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des MSA.[211] Grundsätzlich besteht keine Anerkennungspflicht für Maßnahmen nach Art. 9 MSA. Insoweit entscheiden die allgemeinen Anerkennungsregeln.[212] Die Anerkennungspflicht gilt auch für Verwaltungsbehörden.[213]

[208] Text abgedr. unter § 14 D.
[209] OLG Bremen FamRZ 1997, 107.
[210] OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 642.
[211] Vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2002, 77; Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn 33.
[212] OLG Frankfurt FamRZ 1992, 463; Palandt/Thorn, Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn 33.
[213] OVG Rheinland-Pfalz IPRspr. 1994, Nr. 106; VGH Mannheim NJW 1997, 270.

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