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Die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen, die im Geltungsbereich des MSA[208] ergangen sind, richtet sich nach diesem Abkommen.[209] Das gilt etwa für eine Sorgerechtsregelung, die in der Türkei ergangen ist, als sich der Minderjährige dort gewöhnlich aufhielt. Auch Schutzmaßnahmen, die in dem Heimatstaat nach Benachrichtigung der Behörden im Aufenthaltsstaat angeordnet wurden, werden nach dem MSA anerkannt.[210]
Voraussetzung der Anerkennungspflicht ist die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des MSA.[211] Grundsätzlich besteht keine Anerkennungspflicht für Maßnahmen nach Art. 9 MSA. Insoweit entscheiden die allgemeinen Anerkennungsregeln.[212] Die Anerkennungspflicht gilt auch für Verwaltungsbehörden.[213]
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