Rz. 17

Um Kindesentführung[55] durch einen Elternteil zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gewährleistet Art. 10 der Verordnung, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Entführung hatte, auch nach der Entführung für die Hauptsache des Falls zuständig bleiben. Die internationale Zuständigkeit kann den Gerichten des neuen Mitgliedstaats nur unter sehr strengen Bedingungen übertragen werden. Ein Fallbaum zur Prüfung der – mühsam zu lesenden, indes weitgehend selbsterklärenden – Zuständigkeitsvorschrift des Art 10 findet sich im Leitfaden (siehe dazu Rdn 14) S. 41. Der erforderliche Aufenthalt des Kindes von einem Jahr seit der Entführung in Buchst. b meint keinen gewöhnlichen, sondern den schlichten Aufenthalt.[56]

[55] Zur Strafbarkeit des allein sorgeberechtigten Elternteils nach § 235 Abs. 2 StGB zu Lasten des umgangsberechtigten anderen Elternteils (§ 1684 BGB, siehe Bock, JR 2016, 300.
[56] BGH NJW 2005, 3424; Thomas/Putzo/Hüßtege, EuEheVO Art 10 Rn 4.

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