Rz. 32

Art. 10 KSÜ enthält eine Annexzuständigkeit des Gerichts der Ehesache. Diese endet allerdings – anders als im Rahmen der Brüssel IIa-VO! – wenn die Entscheidung in der Ehesache rechtskräftig geworden oder das Eheverfahren anderweitig beendet worden ist. Folgendes Prüfungsschema bietet sich an (damit die Zuständigkeit greift, müssen alle Fragen mit ja beantwortet werden):[83]

Ist ein Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im befassten Staat gestellt?
Ist der befasste Staat für die Entscheidung in der Ehesache international zuständig?
Betrifft das Eheverfahren die Ehe der Eltern?
Lässt die Rechtsordnung im befassten Staat die internationale Annexzuständigkeit im konkreten Fall zu?
Hat einer der Elternteile zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im befassten Staat?
Wird die Annexzuständigkeit des befassten Staats durch die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, anerkannt?
Entspricht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dem Wohl des Kindes?
[83] Ähnlich Andrae, Kapitel 6 Rn 66; siehe als Anwendungsbeispiel (im entschiedenen Einzelfall ablehnend) KG FamRZ 2015, 1214; Bespr. Heiderhoff, IPRax 2016, 335.

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