Rz. 94
Nach Art. 2 HKÜ sollen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, insbesondere die schnellstmöglichen Verfahren anwenden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.
Es ist zu überprüfen, ob das bestehende Sorgerecht und das Recht zum persönlichen Umgang[255] in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.
Unter das Sorgerecht[256] fällt jedoch nur die Personensorge, Art. 5 Buchstabe a HKÜ. Es reicht ein Mitsorgerecht.[257] Zum Sorgerecht zählen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Erziehung, die Ausbildung und der Umgang mit Dritten. Der Bereich der Vermögenssorge fällt nicht unter das Abkommen.
Rz. 95
Das Recht zum persönlichen Umgang umfasst das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen, Art. 5 Buchstabe b HKÜ. Das Umgangsrecht geht also über ein Besuchsrecht hinaus, weil der Umgangsberechtigte das Kind grundsätzlich auch grenzüberschreitend entfernen darf.[258] Da weder Art. 5 Buchstabe b noch Art. 21 HKÜ ausdrücklich regeln, ob nur das Umgangsrecht der Eltern umfasst ist, muss davon ausgegangen werden, dass also zumindest in Deutschland auch das Umgangsrecht Dritter durch das HKÜ geschützt ist.[259] Nach Art. 21 HKÜ kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung seines Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind in derselben Weise an die Zentrale Behörde eines Vertragsstaates richten wie einen Antrag auf Rückgabe des Kindes. Die Zentralen Behörden haben dann die ungestörte Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang zu fördern und Hindernisse, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen, auszuräumen. Allerdings gibt Art. 21 HKÜ keine Handhabe, gegen eine untätige Zentrale Behörde vorzugehen;[260] diese ergibt sich aber aus § 8 IntFamRVG (Anrufung des Oberlandesgerichts).
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