Rz. 19

Art. 13 Brüssel IIa-VO enthält die erste – Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nachrangige – Auffangzuständigkeit. In Ermangelung eines feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes wird auf den schlichten Aufenthalt abgestellt. Praktisch ist an Fälle zu denken, in dem ein Kind ohne Papiere aufgefunden wird und sich nicht zu seiner Herkunft äußern kann oder (bei älteren Kindern) will. Art. 13 Abs. 2 Brüssel IIa-VO stellt Kinder gleich, die Flüchtlinge oder Vertriebene sind. Zu den Problemen und dem Verfahren bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen siehe eingehend § 12 Rdn 119 ff.

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