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Absolutes Novum in einem Gemeinschaftsrechtsakt ist Art. 15 Brüssel IIa-VO.[62] Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht eines Mitgliedstaates, eine Sache betreffend die elterliche Verantwortung (oder einen bestimmten Teil davon) an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu verweisen. Die Regelung entspringt dem Gedanken des forum non conveniens, also der angelsächsischen Lehre, dass bei Vorliegen eines nicht sachdienlichen Gerichtsstandes eine Abgabe zulässig ist.[63] Ein Fallbaum für die Prüfung dieser Vorschrift findet sich im Leitfaden (siehe Rdn 14) S. 27 f. Die Form des Übernahmeersuchens und der Zuständigkeitserklärung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht.[64] Die deutsche Ausführungsvorschrift zu Art. 15 Brüssel IIa-VO findet sich in § 13a IntFamRVG, dort ist auch die Anfechtbarkeit von Entscheidungen gesondert geregelt.

[62] Siehe dazu auch Klinkhammer, FamRBint 2006, 88.
[63] Siehe zu den Voraussetzungen für ein entsprechendes Übernahmeersuchen an ein Gericht in einem anderen Verordnungsmitgliedstaat OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.8.2014 – 18 UF 26/14, juris.
[64] OGH Österreich FamRZ 2016, 543 m.Anm. Mankowski, auch zum Prozedere in Deutschland.

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