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Die Art. 11 und 12 KSÜ ermöglichen es – vergleichbar Art. 20 Brüssel IIa-VO – dem international zuständigen Gericht, in dringenden Fällen vorläufige Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes anzuordnen, solange das zuständige Gericht keine eigenen Maßnahmen getroffen hat.[86]

[86] Siehe – als Anwendungsbeispiel – OLG München FamRZ 2015, 777 m. Anm. Dutta; Anm. Siehr, IPRax 2016, 344.

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