Rz. 130
Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, ist die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, § 23b Abs. 1 S. 1 GVG.
Für die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen ist im Rahmen des HKÜ das Familiengericht freilich auch dann zuständig, wenn es sich um ein Kind handelt, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind.[391]
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