Rz. 68

Hält sich das Kind nicht in Deutschland oder einem anderen KSÜ- bzw. MSA-Vertragsstaat auf oder ist es nach seinem Aufenthalts-, aber nicht nach seinem Heimatrecht volljährig, wird das anwendbare Recht nicht durch das MSA bestimmt.

In diesen Fällen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, Art. 21 EGBGB.[169] Dieses Kindschaftsstatut betrifft die Person des Sorgeberechtigten und – vorbehaltlich von Sonderregelungen wie etwa für Unterhalt, Adoption und Namensführung (Art. 1820 und 2223 EGBGB) – die Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses. Für die Vormundschaft und die Pflegschaft gilt Art. 24 EGBGB.

[169] Text des EGBGB auszugsweise abgedr. unter § 14 L.

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