Rz. 162

Nach Art. 50 KSÜ bleibt das HKÜ im Verhältnis der Vertragsstaaten beider Übereinkommen zueinander unberührt.[521] Die Rückgabe des Kindes kann freilich – wenngleich weniger effektiv – auch über das ESÜ durchgesetzt werden. Art. 7 KSÜ enthält die internationale Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes.

Dem MSA gegenüber kommt dem HKÜ im Verhältnis der Vertragsstaaten beider Übereinkommen zueinander der Vorrang zu (Art. 34 HKÜ).

Das ESÜ, das im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-VO zueinander letzterem nachrangig ist (Art. 60 Buchst. d Brüssel IIa-VO), wird in der Praxis auch im Verhältnis zum HKÜ vernachlässigt. Beruft sich der zurückgelassene Elternteil nicht ausdrücklich und ausschließlich auf das ESÜ, so wird das HKÜ herangezogen.

[521] Texte abgedr. unter § 14 C, D und E.

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