Rz. 13
In den Ausführungen über den Vertragsschluss ist dargelegt worden, dass Verträge durch einander entsprechende Willenserklärungen geschlossen werden, die auch durch konkludentes Handeln, d.h. nach außen erkennbar und schlüssig, abgegeben werden können. Schweigen reicht als Willenserklärung nicht aus.
Beispiel
Die Firma A sendet dem B ein Buch zu. Diesem fügt sie ein Schreiben bei, in dem es heißt:
"Wenn Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurücksenden, sind sie verpflichtet, die beiliegende Rechnung über 59,00 EUR auf das untenstehende Konto zu bezahlen."
B reagiert nicht, sondern legt das in Folie verpackte Buch mitsamt Versandkarton in seinen Keller.
In diesem Fall ist zwischen A und B kein Kaufvertrag zustande gekommen. Zwar hat A mit der Zusendung und dem Anschreiben einen Vertragsschluss angeboten, B hat ihn jedoch nicht angenommen, er hat zu dem Angebot nur geschwiegen. Schweigen ist nach den allgemeinen Regeln jedoch keine Willenserklärung.
Den geschilderten Fall regelt mittlerweile auch § 241a BGB in der dargelegten Weise für das Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer.
Rz. 14
Anderes kann gelten im Fall des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Dieses ist nicht gesetzlich geregelt, die es bestimmenden Grundsätze ergeben sich vielmehr aus dem Gewohnheitsrecht. Die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben gelten nur zwischen Personen, die entweder beide Kaufleute sind oder in den Kaufleuten ähnlicher Weise am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen. Es entspricht einem Handelsbrauch, dass der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Anders ausgedrückt: Nimmt der Empfänger das Bestätigungsschreiben widerspruchslos hin, kommt der Kaufvertrag mit diesem durch sein Schweigen bestätigten Inhalt zustande.
Beispiel
Tierhändler A, der zehn Tiergeschäfte betreibt, bestellt bei Großhändler B telefonisch 20 Sack Futter für Kanarienvögel, deren Lieferung B zusagt. B bestätigt versehentlich einen Auftrag über 20 Sack Futter für Wellensittiche. A widerspricht nicht.
Durch das erfolgte Bestätigungsschreiben schuldet B dem A nunmehr 20 Sack Wellensittichfutter. Sowohl A (zehn Geschäfte) als auch B (Großhändler) sind Kaufleute i.S.d. § 1 HGB. Damit kommen die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zur Anwendung. Hier hatten A und B eine mündliche Abrede getroffen, der zufolge B 20 Sack Futter für Kanarienvögel liefern sollte. Diese mündliche Abrede wollte B bestätigen, wobei die falsche Bestätigung nicht völlig von der tatsächlichen Vereinbarung abwich.
Es versteht sich von selbst, dass die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht greifen, wenn sie entgegen den Regeln von Treu und Glauben dazu missbraucht werden sollen, gezielt bestehende Vereinbarungen zu Lasten der einen und zugunsten der das Bestätigungsschreiben verwendenden Partei abzuändern.