Rz. 47

Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, in denen die persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig zur Geschäftsführung berufen sind, wenn dies nicht vertraglich anders geregelt ist, muss die GmbH bereits bei ihrer Gründung und auch während ihrer Existenz einen oder mehrere Geschäftsführer haben, der für sie handelt bzw. die für sie handeln. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH. Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht unbedingt ein Gesellschafter sein.

 

Rz. 48

Aufgaben des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist damit für alle die GmbH betreffenden Rechtshandlungen zuständig. Im Innenverhältnis ist er der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Diese entscheidet auch über seine Berufung oder Entlassung.

 

Rz. 49

Wird eine GmbH verklagt, muss ihr oder müssen ihre Geschäftsführer im Klagerubrum angegeben werden. Dies geschieht für gewöhnlich mit der Formulierung "gegen die A-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin B, Anschrift […]".

 

Rz. 50

Geschäftsführer tragen insbesondere in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft eine erhebliche Verantwortung, die sogar strafbewehrt ist, weil sie dafür zu sorgen haben, dass rechtzeitig ein etwa gebotener Insolvenzantrag gestellt wird.

 

Rz. 51

 

Büromäßige Behandlung:

Der Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich aus dem Handelsregister. Dies lässt es angeraten erscheinen, in der Regel einen Handelsregisterauszug zur Vorbereitung der Klage anzufordern. Die Kosten hierfür können als Kosten der Rechtsverfolgung in der dann einzureichenden Klage geltend gemacht werden, sofern die zu verklagende GmbH sich in Verzug befindet.

Ein Ärgernis ist die häufig völlig unzureichende Kapitalisierung der GmbH. Stellt sich vor oder im Prozess heraus, dass die GmbH pleite ist, sollte genau geprüft werden, ob sich eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der Insolvenzverschleppung ergibt.

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