Rz. 28
Der Grundtyp der Personengesellschaft findet sich in den §§ 705 ff. BGB. Man spricht hier von der sog. BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach § 705 BGB liegt eine solche BGB-Gesellschaft immer vor, wenn sich Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck miteinander zu fördern. Dabei kann eine Gesellschaft auch durch konkludentes Handeln gebildet werden, es bedarf dazu keineswegs eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages.
Beispiele
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A, B und C verabreden, gemeinsam eine Segeljacht zu kaufen, die sie auch gemeinsam unterhalten wollen. Der gemeinsame Gesellschaftszweck ist hier der Kauf und insbesondere der gemeinsame Betrieb der Segeljacht, so dass eine Gesellschaft vorliegt, obwohl A, B und C sich dessen kaum bewusst sein dürften. |
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Die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden A und B beschließen, gemeinsam ein Haus zu erwerben, was beide bewohnen wollen und für das beide gemeinsam den Unterhalt bestreiten wollen. Mit dieser Vereinbarung haben A und B eine Gesellschaft gegründet, wiederum vermutlich, ohne sich dessen bewusst zu sein. |
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A, B und C wollen gemeinsam ein Konzert besuchen. Für die Anreise vereinbaren sie, dass A mit dem Auto fährt und B und C bei ihm mitfahren dürfen. Auch in diesem Fall wurde – wiederum vermutlich, ohne sich dessen bewusst zu sein – eine Gesellschaft gegründet. |
Rz. 29
Die gesetzlichen Regeln über die Gesellschaft sehen vor, dass alle Gesellschafter notwendige Beiträge zur Gesellschaft in gleichen Teilen leisten, § 706 BGB. Ebenso werden Gewinne und Verluste in gleichen Teilen geteilt. Weiterhin führen nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich. Allerdings sind die Gesellschafter einer GbR nicht gehindert, einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
Rz. 30
Die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft wird nach den §§ 723 ff. BGB vorgenommen, d.h. es werden die Verbindlichkeiten berichtigt und dabei etwaige Überschüsse in gleichen Teilen an die Gesellschafter ausgezahlt. Sollten die Mittel der Gesellschaft zur Deckung ihrer Schulden nicht ausreichen, müssen die Gesellschafter zu gleichen Teilen das fehlende Geld nachschießen.
Rz. 31
Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regeln über die BGB-Gesellschaft in der Praxis durch ausdrückliche, schriftlich fixierte Gesellschaftsverträge verdrängt werden.
Rz. 32
Die BGB-Gesellschaft wurde als solche früher als nicht rechtsfähig angesehen, d.h. sie konnte nicht verklagt werden oder klagen. Sollte gegen eine BGB-Gesellschaft ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, mussten alle Gesellschafter verklagt werden, sofern es dem Anwalt nicht ausreichend erschien, nur einen Gesellschafter zu verklagen und nach einer Verurteilung dessen Gesellschaftsanteil pfänden zu lassen. Dies hat sich infolge einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr grundlegend geändert. Jedenfalls für die Außengesellschaft, d.h. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über ein Gesamthandsvermögen und eine gemeinschaftliche Vertretung nach außen verfügt, gilt nunmehr, dass sie, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten begründet, rechtsfähig ist. Eine solche Gesellschaft kann daher, ohne juristische Person zu sein, parteifähig sein und als solche verklagt werden oder klagen. Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls in ihrer Ausprägung als Außengesellschaft weitgehend der nachfolgend dargestellten offenen Handelsgesellschaft angeglichen.