1. Bedeutung
Rz. 9
Im täglichen Sprachgebrauch steht das Wort "Firma" regelmäßig dem des "Unternehmens" gleich. Man arbeitet in einer Firma und bekommt sein Gehalt von ihr. Rechtlich bedeutet "Firma" jedoch etwas völlig anderes. § 17 HGB bestimmt, dass die Firma eines Kaufmanns der Name ist, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt und seine Unterschrift abgibt. Die Firma ist also nicht das Unternehmen selbst, sondern lediglich dessen Name im Geschäftsverkehr.
Als Name des Unternehmens ist die Firma im Rechtsverkehr gem. § 12 BGB vor dem Gebrauch durch andere geschützt. Dies gilt auch dann, wenn die Firma den Namen ihres Inhabers nicht erkennen lässt. Die §§ 18 f. HGB befassen sich damit, wie die Firma, also der Name des Unternehmens, zu bilden ist.
2. Rechtsfolgen
Rz. 10
Die Firma hat jedoch nicht nur die Bedeutung, die verschiedenen Unternehmen zu bezeichnen und so eine Unterscheidung zu ermöglichen. An die Firma knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen. So kann ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden und selbst klagen, § 17 Abs. 2 HGB.
Rz. 11
Wesentlich und im Praxisalltag häufig vorkommend ist weiterhin die Vorschrift des § 25 HGB. Danach haftet derjenige, der unter Lebenden, d.h. nicht im Wege des Erbfalls, ein Handelsgeschäft erworben hat, den Gläubigern des Geschäftes gegenüber auch für die Verbindlichkeiten, die der alte Inhaber begründet hatte, sofern der neue Inhaber das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Voraussetzung ist also eine Geschäftsübertragung unter Lebenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese als Verkauf, Schenkung oder in sonst einer Weise geschieht, sowie der Weitergebrauch der bisherigen Firma.
Beispiel
A kauft von B dessen Fahrzeugteilegeschäft "Koblenzer Fahrzeugteile Max Meier". Er führt dieses Geschäft unter dem bisherigen Namen – der bisherigen Firma – weiter, um die Stammkundschaft zu behalten. B hatte vor dem Verkauf des Geschäfts für dieses bei C Motorradhelme bestellt, die auch geliefert worden waren.
Für die Rechnung haftet durch den Verkauf und die Fortführung der Firma auch A gem. § 25 HGB.
Diese Haftung des Erwerbers kann nur durch Eintragung im Handelsregister und deren Bekanntmachung sowie durch Mitteilung des Veräußerers an den Gläubiger ausgeschlossen werden. Eine Vereinbarung allein zwischen Veräußerer und Erwerber des Geschäfts reicht zum Haftungsausschluss nicht aus. Die Ansprüche gegen den alten Geschäftsinhaber bleiben nach Maßgabe des § 26 HGB auch dann bestehen, wenn der neue Geschäftsinhaber gem. § 25 HGB haftet.