Rz. 33

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt. Sie wird gebildet, wenn die Gesellschafter gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben wollen und bei keinem Gesellschafter die Haftung den Gläubigern gegenüber beschränkt wird.

1. Anwendung der Regeln über die BGB-Gesellschaft

 

Rz. 34

Auf die OHG finden im Wesentlichen die Regeln über die BGB-Gesellschaft Anwendung, soweit nicht die §§ 106 ff. HGB Sonderbestimmungen enthalten. So muss die OHG im Gegensatz zur GbR beispielsweise beim Registergericht angemeldet und eingetragen werden, § 106 HGB. Auch für die OHG gilt, dass grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind, sofern kein Geschäftsführer bestellt worden ist.

2. Besonderheiten der OHG

 

Rz. 35

Allerdings ist die OHG grundsätzlich rechtsfähig, d.h. sie kann in ihrem eigenen Namen, nicht nur in dem der Gesellschafter, Rechte erwerben und klagen und verklagt werden, § 124 HGB. Dabei ist ihr Geschäftsführer, sofern ein solcher bestimmt ist, als Vertreter im Klagerubrum anzugeben. Eine juristische Person ist die OHG nicht.

 

Rz. 36

Von besonderer Bedeutung für die Anwaltspraxis ist § 128 HGB. Danach haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der OHG, die in eigenem Namen verklagt werden kann, auch persönlich. Diese Vorschrift ist im Vergleich zu denen für die BGB-Gesellschaft notwendig, weil die OHG unter ihrem eigenen Namen, d.h. ohne Angabe aller hinter ihr stehenden Gesellschafter, verklagt werden kann.

3. Büromäßige Behandlung

 

Rz. 37

Sofern eine OHG verklagt werden soll, sollten regelmäßig gleichzeitig deren Gesellschafter mitverklagt werden, da sie für die gegenüber der OHG bestehenden Ansprüche haften.

Zur Begründung der persönlichen Haftung der mitverklagten Gesellschafter reicht es in der Klageschrift aus, auf die Vorschrift des § 128 HGB zu verweisen.

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