Rz. 42
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die wohl bekannteste Kapitalgesellschaft. Ihr bestimmendes Merkmal ist das Stammkapital, durch das eine Haftung der Gesellschaft für von ihr eingegangene Verbindlichkeiten gewährleistet werden soll. Eine GmbH kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Hat eine GmbH nur einen Gesellschafter, spricht man von einer Einmann-GmbH. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000,00 EUR. Das Stammkapital wird entgegen weit verbreiteter Meinung nicht etwa sicher angelegt, es fließt vielmehr in der Regel in den Geschäftsbetrieb der GmbH ein und steht daher am Ende wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung normalerweise zur Regulierung von Verbindlichkeiten nicht mehr zur Verfügung.
1. Gründungsphasen
Rz. 43
Die Gründung der GmbH vollzieht sich in mehreren Phasen:
Rz. 44
& Vorgründungsgesellschaft
Bei der Gründung einer GmbH tätigen die zukünftigen Gesellschafter oft bereits Investitionen im Hinblick auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Erfolgt diese Gründung zeitlich vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages, handelt es sich insoweit um eine rechtliche selbstständige Personengesellschaft.
Rz. 45
& Vorgesellschaft
Ist der Gesellschaftsvertrag beim Notar unterzeichnet und dem Registergericht zur Eintragung zugeleitet, die Eintragung aber noch nicht vorgenommen worden, spricht man von der Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft ist als solche zwar nicht rechtsfähig, von ihr vorgenommene Rechtsgeschäfte wirken jedoch für die aus ihr mit der Eintragung entstehende GmbH. Zu dem Zeitpunkt entfällt dann auch die bis dahin bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter für vor der Eintragung entstandene Gesellschaftsverbindlichkeiten. Kommt es nicht zu einer Eintragung, haften die Gesellschafter allerdings weiterhin unbeschränkt persönlich. Bis zur Eintragung führt die GmbH normalerweise den Zusatz "i.G." für "in Gründung".
Eine Besonderheit gilt für die Haftung des Handelnden einer Vorgründungsgesellschaft. Dessen Haftung bleibt gem. § 11 Abs. 2 GmbHG bestehen.
Rz. 46
& Vollgesellschaft
Mit der Eintragung im Handelsregister erstarkt die Vorgesellschaft zur GmbH. Ab diesem Zeitpunkt erlischt grundsätzlich die persönliche Haftung der Gesellschafter. Die GmbH haftet ab diesem Zeitpunkt mit ihrem Vermögen. Sie ist eine juristische Person, die von ihren Gesellschaftern juristisch losgelöst ist und die von dem oder den Geschäftsführern vertreten wird. Die Geschäftsführer sind mit den Gesellschaftern nicht unbedingt identisch, können dies aber sein.
2. Geschäftsführung
Rz. 47
Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, in denen die persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig zur Geschäftsführung berufen sind, wenn dies nicht vertraglich anders geregelt ist, muss die GmbH bereits bei ihrer Gründung und auch während ihrer Existenz einen oder mehrere Geschäftsführer haben, der für sie handelt bzw. die für sie handeln. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH. Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht unbedingt ein Gesellschafter sein.
Rz. 48
Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Er ist damit für alle die GmbH betreffenden Rechtshandlungen zuständig. Im Innenverhältnis ist er der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Diese entscheidet auch über seine Berufung oder Entlassung.
Rz. 49
Wird eine GmbH verklagt, muss ihr oder müssen ihre Geschäftsführer im Klagerubrum angegeben werden. Dies geschieht für gewöhnlich mit der Formulierung "gegen die A-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin B, Anschrift […]".
Rz. 50
Geschäftsführer tragen insbesondere in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft eine erhebliche Verantwortung, die sogar strafbewehrt ist, weil sie dafür zu sorgen haben, dass rechtzeitig ein etwa gebotener Insolvenzantrag gestellt wird.
Rz. 51
Büromäßige Behandlung:
Der Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich aus dem Handelsregister. Dies lässt es angeraten erscheinen, in der Regel einen Handelsregisterauszug zur Vorbereitung der Klage anzufordern. Die Kosten hierfür können als Kosten der Rechtsverfolgung in der dann einzureichenden Klage geltend gemacht werden, sofern die zu verklagende GmbH sich in Verzug befindet.
Ein Ärgernis ist die häufig völlig unzureichende Kapitalisierung der GmbH. Stellt sich vor oder im Prozess heraus, dass die GmbH pleite ist, sollte genau geprüft werden, ob sich eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges oder der Insolvenzverschleppung ergibt.