Rz. 121

Die meisten Arzthaftpflichtversicherer treffen in ihren Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung Ärzte (BBR) keine eigenen Regelungen zur zeitlichen Bestimmung des Deckungsschutzes, sondern legen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Die AHB knüpfen die Leistungspflicht des Versicherers an das "Schadenereignis". Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eintritt (Ziff. 1.1 (1) AHB). Damit sind die Probleme aber nur scheinbar gelöst. Fraglich bleibt, welchen Umstand man als Schadenereignis versteht.[152] Auf den Beispielsfall bezogen (siehe Rdn 120) sind verschiedene Anknüpfungspunkte denkbar: der Eingriff, die Rekanalisation, die Empfängnis oder die Geburt.

Hierzu haben sich zwei unterschiedliche Lösungsmodelle herausgebildet, die üblicherweise als Verstoßtheorie und als Schadenereignistheorie bezeichnet werden. Der BGH wies zu Recht darauf hin, dass diese Bezeichnungen irreführend sind. Beide Theorien knüpfen an ein Schadenereignis als maßgeblichen Zeitpunkt an, während allein streitig sei, wie dieser Zeitpunkt bestimmt werde. Der BGH verwendet daher die Begriffe "Kausalereignistheorie" und "Folgeereignistheorie".[153] Zum besseren Verständnis werden in dem weiteren Verlauf aber die eingeführten Begriffe Verstoßtheorie bzw. Schadenereignistheorie beibehalten.

[152] Umfangreich: Rolfes, VersR 2006, 1162–1167.
[153] BGHZ 25, 34 (37).

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