Rz. 89

Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, die also aus rein ästhetischen Gründen zur Beseitigung von Schönheitsfehlern vorgenommen werden, müssen gesondert in die Haftpflichtversicherung aufgenommen werden (5.24 BBR). Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz ist hier häufig, dass die vom Versicherer vorgeschriebene Einverständniserklärung des Patienten vorliegt.

 

Rz. 90

Kosmetische Operationen unterliegen, soweit sie überhaupt versichert werden, einem Zuschlag.[121] Viele Versicherer schließen diese Eingriffe, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind, in ihren allgemeinen Bedingungen vollständig aus.

[121] Teichner/Schröder, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung, MedR 2005, 127 (128).

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