Prof. Karl-Otto Bergmann, Dr. Carolin Wever
I. Versicherte Personen
1. Krankenhausmitarbeiter
a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
Rz. 69
Versichert ist bei Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der AHB und der BBR zunächst die eigene gesetzliche Haftpflicht des Krankenhausträgers. Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 102 VVG zudem auf die Vertreter des Betriebes sowie die Betriebsleiter und -aufseher. Nach den BBR für Krankenhäuser ist aber regelmäßig auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher übrigen Beschäftigten aus den Bereichen
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ärztlicher Dienst, |
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Pflegedienst, |
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Verwaltung, |
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Technik und Reinigung |
mitversichert.
Die AHB sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und unterliegen folglich der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Auf der Grundlage der AHB werden regelmäßig standardisierte Versicherungsbedingungen für einzelne Bereiche, so auch für die Arzthaftpflichtversicherung mit besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung der Ärzte vereinbart. Auch die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Ärzte sind allgemeine Geschäftsbedingungen und als solche je nach Risiko des jeweiligen ärztlichen Fachgebiets auch unterschiedlich ausgestaltet.
Rz. 70
Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt für alle Schäden, die Mitarbeiter in Ausführung ihrer Tätigkeit für das Krankenhaus verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) handelt, da hierfür der dort vorgesehene gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift.
Beachte
Welche Personen und Tätigkeiten im Versicherungsschutz ein- bzw. ausgeschlossen sind, lässt sich nur dem jeweiligen Versicherungsschein entnehmen. Beim Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung sollte der Krankenhausträger darauf achten, sämtliche bei ihm tätigen Berufsgruppen umfassend mitzuversichern. Ebenso empfiehlt sich dem Krankenhausmitarbeiter bei Aufnahme des Dienstverhältnisses die Kenntnis der Krankenhauspolice. Nichts anderes gilt für das MVZ.
Für das Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Mitarbeiter können Subsidiaritätsklauseln im Versicherungsvertrag und der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch von Bedeutung sein. Hier sind folgende Merksätze zu beachten:
1. |
Schädigt ein angestellter Arzt bei betrieblicher Tätigkeit den Patienten, haftet er im Außenverhältnis in der Regel aus § 823 BGB ohne Haftungsbegrenzung. Arbeits- und deckungsrechtliche Konstellationen aufseiten des Haftungsschuldners spielen für den Patienten keine Rolle. |
2. |
Der Arzt sollte bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus aber immer klären, wie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen durch den Arbeitgeber geregelt ist. Etwaige Deckungslücken sind dann durch eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung zu füllen. |
3. |
Bei widerstreitenden Subsidiaritätsklauseln in den Versicherungsverträgen von Krankenhaus und Mitarbeiter ist im Zweifel nicht von fehlender Deckung, sondern von Mehrfachversicherung auszugehen. |
4. |
Die Deckung folgt der Haftung. Der Versicherer des angestellten Arztes trägt im Ergebnis nur denjenigen Teil der Schadenssumme, der sich nach den Kriterien des innerbetrieblichen Schadenausgleichs ergibt. |
5. |
Der Arbeitgeber hat die Beweislast für die Versagung des Freistellungsanspruchs. |
6. |
Beim Interessenkonflikt zwischen Arzt und Krankenhausträger hat der vom Versicherer bestellte Anwalt zu prüfen, ob er wegen einer drohenden Auseinandersetzung im Arbeitsverhältnis und daraus resultierender Interessenkollision beide Beklagte vertreten kann. Nur in Ausnahmefällen kann die gleichzeitige anwaltliche Vertretung des Krankenhausträgers im Zivilverfahren und des angestellten Arztes im Ermittlungsverfahren kollidieren. |
b) Chefarzt
Rz. 71
Ein im medizinischen Bereich völlig weisungsfrei arbeitender Chefarzt ist haftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Trägers zu behandeln. Das gilt – bei Erfüllung dieser Kriterien – nicht nur für den ärztlichen Direktor, sondern auch für den Leiter einer nichtselbstständigen Klinik. Der Chefarzt wäre ohne abweichende Vereinbarung für seine dienstliche Tätigkeit damit schon kraft Gesetzes nach § 102 VVG mitversichert. Diese Vorschrift kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Vertreter und leitendes Personal werden daher regelmäßig nochmals ausdrücklich in den Krankenhauspolicen als mitversichert aufgeführt.
Rz. 72
Erbringt der selbst liquidierende Chefarzt Wahlleistungen, so ist seine Haftung und damit auch sein Versicherungsschutz differenziert zu beurteilen. Bei der stationären Behandlung vereinbart der Patient auch bei einer Wahlleistungsvereinbarung im Zweifel einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag (siehe Rdn 39). Der Krankenhausträger haftet dann ohnehin gesamtschuldnerisch neben dem Chefarzt. Abweichend vom Regelfall des Arztzusatzvertrages kann der Patient aber auch ...