Rz. 91

Der Schwangerschaftsabbruch ist in den BBR der Versicherer nicht ausdrücklich geregelt. Der Schwangerschaftsabbruch, den der Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vornimmt, ist nach § 218 a Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht tatbestandsmäßig bzw. nach § 218 a Abs. 2, 3 StGB nicht rechtswidrig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Strafbarkeit des Arztes scheidet also aus. Der Eingriff gehört nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zum ärztlichen Aufgabenbereich. Der rechtmäßig und standardgerecht vorgenommene Schwangerschaftsabbruch untersteht folglich dem Schutz der Arzthaftpflichtversicherung. Dagegen ist der Schwangerschaftsabbruch durch den Arzt nach § 218 a Abs. 4 StGB bis zur 22. Woche nach der Empfängnis und nach Beratung, aber ohne Vorliegen einer medizinisch-sozialen Indikation, nur für die Schwangere nicht strafbar. Es handelt sich um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, der dem Arzt nicht zugute kommt. Für den Arzt bleibt der Abbruch grundsätzlich strafbar.[122] Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 24 b Abs. 1 S. 1 SGB V bei einem rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch ohnehin nicht.

 

Rz. 92

Der Schwangerschaftsabbruch durch den Arzt ist nur als Vorsatztat denkbar. Versicherungsansprüche von Personen, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind nach Ziff. 7.1 AHB von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadensfolgen erstrecken.[123] Während eine Schädigung der Schwangeren beim Schwangerschaftsabbruch regelmäßig nicht gewollt ist, zielt der Eingriff gerade auf die Tötung des ungeborenen Lebens. Sollte es trotz des Eingriffs dann zur Geburt eines lebensfähigen, aber geschädigten Kindes kommen, so wäre diese Körperverletzung vom Abtreibungsvorsatz mit umfasst. Zumindest in diesem Fall dürfte für den rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehen.

 

Beachte

Der Gynäkologe, der Schwangerschaftsabbrüche praktiziert, hat besonderen Beratungsbedarf bei Abschluss oder Überprüfung seines Arzthaftpflicht-Versicherungsvertrages hinsichtlich der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach § 218 a StGB.

[122] Fischer, § 218 a Rn 34; Deutsch, Rn 357.
[123] BGH VersR 1983, 477.

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