Prof. Karl-Otto Bergmann, Dr. Carolin Wever
Rz. 91
Für die Versicherung des Zahnarztes gelten regelmäßig gleich lautende oder ähnliche Bedingungen wie für die Ärzte der Humanmedizin. Aus den ebenfalls geltenden AHB gewinnt hier aber eine Bestimmung besondere Bedeutung, nämlich die Erfüllungsklausel des Ziff. 1.2 (1) AHB. Nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist hiernach die Erfüllung von Verträgen und die anstelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung. Daraus folgt, dass zwar der Anspruch des Patienten haftpflichtrechtlich auch auf Ersatz etwaiger "Reparatur"-Kosten gerichtet ist, die ein anderer Zahnarzt zur Sanierung fehlerhaft behandelter Zähne erbringt, dieser Teil des Anspruchs aber nicht vom Deckungsschutz der Zahnarzthaftpflichtversicherung erfasst wird, da es sich um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt. Dasselbe gilt für nutzlos aufgewendete Behandlungskosten. Wenn also, wie heute häufig, eine umfangreiche implantologische Behandlungsleistung fehlerhaft und nicht nachbesserungsfähig ist, unterliegt lediglich der Schmerzensgeldanspruch des Patienten dem Deckungsschutz, während der Implantologe die Kosten für die Neuanfertigung einschließlich Laborleistungen dem Patienten selbst erstatten muss, insoweit tritt seine Haftpflichtversicherung nicht ein.
Der Versicherer – insbesondere der Betriebshaftpflichtversicherer – will nicht das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers tragen, wozu im Bereich des Zahnarzthaftungsrechts insbesondere die Erfüllungsschäden zählen. Da beim Zahnersatz der Zahnarzt die Passgenauigkeit, insbesondere den einwandfreien und schmerzfreien Sitz des Zahnersatzes, gefertigter Kronen u.a. nicht immer auf Anhieb herbeiführen kann, räumt ihm die herrschende Meinung eine den §§ 627, 628 BGB ansonsten fremde, dem Nacherfüllungsanspruch des § 635 Abs. 1 BGB gleichkommende Korrekturmöglichkeit an Zähnen und Zahnersatz ein. Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hat der Patient im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese hinzunehmen. Kosten der Neuanfertigung sind als Erfüllungsschäden nicht versichert. Zu dem nicht gedeckten Erfüllungsanspruch gehören überhaupt Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Nutzungsausfall, Ersatz von Minderwert, Rücktritt oder Minderung, Ersatzlieferung, Neuherstellung des Werkes, Nachbesserung (hierzu in diesem Buch, siehe § 9 Rdn 34). Als Spezialregelung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Haftpflicht aus dem Vorhandensein und der Verwendung einer Amalganschneideanlage und der Unterhaltung eines zahntechnischen Labors als Eigenlabor in die Deckung einbezogen ist.