Rz. 116

Die Allgemeine Haftpflichtversicherung enthält nur einen eingeschränkten Rechtsschutz im Strafverfahren (Ziff. 5.3 AHB) "wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann". Ein erweiterter Strafrechtsschutz bedarf einer besonderen Vereinbarung (2.1.4 BBR). Teilweise haben die Berufsverbände eine Strafrechtsschutzversicherung für ihre Mitglieder abgeschlossen, wie z.B. der Berufsverband der deutschen Chirurgen im Jahre 1980. Teilweise besteht für Krankenhausmitarbeiter auch Strafrechtsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Beachte

Sofern die Mitversicherung des Strafrechtsschutzes in der Haftpflichtversicherung von einer Zuzahlung des Arztes abhängt, empfiehlt sich der Vergleich mit dem Versicherungsschutz durch den Berufsverband, um die Kosten einer Doppelversicherung zu vermeiden.

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