Rz. 15

Der BGH hat mit Urt. v. 8.1.1981 die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. In diesem erneuten Verfahren hat das OLG einen Beweisbeschluss erlassen (Beschl. v. 22.2.1984 – 13 U 148/76, abgedr. bei Eckelmann/Nehls, Schadensersatz bei Verletzung und Tötung, 1987, S. 241). Auf Grund dieses Beschlusses errechnet der versicherungsmathematische Sachverständige einen Barwert für den Verdienstausfall von 1,3 Millionen DM (1984!). Auf dieser Basis haben sich die Parteien verglichen, sodass es nicht zu einem Urteil gekommen ist.

 

Rz. 16

Der Beschluss enthält beachtliche Hinweise zur Berechnung des Barwertes:

Auszugehen ist von der durchschnittlichen jährlichen statistischen Rendite fest verzinslicher Wertpapiere;
dieser Zinssatz ist wegen Anlagekosten und Steuern um 2 % zu reduzieren;
ferner ist die Rentendynamik zu beachten;
für die Zukunft (ab 1985) wurde ein Rechnungszinsfuß von 2 % zugrunde gelegt.

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