Rz. 309

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser Regelungen darüber aufstellen, wie die Auseinandersetzung des Nachlasses zu erfolgen hat. Über diese Anordnungen können sich die Miterben nur hinwegsetzen, wenn sie sich einig sind. Anderenfalls kann jeder Miterbe von den anderen die Durchführung der Anordnungen verlangen. Selten erfassen die Teilungsanordnungen den gesamten Nachlass. Dann sind die Anordnungen nur für einen Teil des Nachlasses maßgeblich. Die Miterben können eine Teilauseinandersetzung hinsichtlich der Nachlassgegenstände, die von Auseinandersetzungsregeln erfasst werden, vereinbaren. Den verbleibenden Rest verteilen sie dann entweder nach freier Vereinbarung (siehe Rdn 314) oder notfalls nach den gesetzlichen Regelungen (siehe Rdn 300 ff.). Wenn sie sich nicht über eine Teilauseinandersetzung einig sind, werden die Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers bei der Gesamtauseinandersetzung beachtet. Sie haben obligatorischen Charakter.

 

Rz. 310

Wenn Minderjährige zu den Miterben zählen, so werden sie von ihrem gesetzlichen Vertreter bei der Durchführung der Anordnungen vertreten. Ist ein Elternteil neben seinen Kindern oder sind mehrere ihrer Kinder zu Erben berufen, so könnte man daran denken, für jedes minderjährige Kind einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen, damit nicht gegen § 181 BGB (Verbot der Mehrvertretung) verstoßen wird. Wird nun bei der Befolgung der Regeln über die Auseinandersetzung genau nach diesen Anordnungen des Erblassers (und soweit solche nicht existieren, nach dem Gesetz (siehe Rdn 300 ff.) verfahren, dann wird seitens der Eltern "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" gehandelt.[9] Dass den Anordnungen des Erblassers nur eine schuldrechtliche Bindung zukommt, nimmt der Befolgung der Anordnung nicht den Charakter der "Erfüllung". Daher können Miterben zugleich für sich und für ihre Kinder als Miterben handeln,[10] so dass die Bestellung von Ergänzungspflegern nicht erforderlich ist, soweit es nur um die Auseinandersetzung nach den Teilungsanordnungen geht. Es sei nicht verheimlicht, dass dieser Fall in der Praxis höchst selten vorkommt, so dass man deshalb in den meisten Fällen (auch vorsorglich) für jeden minderjährigen Miterben einen besonderen Ergänzungspfleger bestellt.

 

Rz. 311

Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB besteht dann, wenn Minderjährige an einem "Erbteilungsvertrag" beteiligt sind (siehe Rdn 307). Zur Befolgung der Teilungsanordnungen des Erblassers über die Nachlassauseinandersetzung durch die Miterben bedarf es keines Vertrages. Daher ist § 1822 Nr. 2 BGB auf die notwendigen Verfügungen zur Befolgung der Anordnungen unanwendbar.[11] Im Übrigen ist § 1822 Nr. 2 BGB bei einer Vertretung durch Eltern nicht anwendbar (§ 1643 BGB), wohl aber bei einer Vertretung durch Ergänzungspfleger.

Die Befolgung der Anordnungen des Erblassers kann aber nach anderen Vorschriften der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Werden z.B. Grundstücke von der Gesamthandgemeinschaft gemäß einer Teilungsanordnung auf einzelne Miterben übertragen (§§ 873, 925 BGB), dann unterfällt die Auflassung dem § 1821 Nr. 1 BGB.

 

Rz. 312

Beschließen die Miterben in einem Vertrag, die Teilung des Nachlasses gemäß den Anordnungen des Erblassers durchzuführen, so tun sie dies zur Klarstellung. Solange mit solchem Vertrag nicht von den Teilungsanordnungen abgewichen wird, also nur die Vorgehensweise der Nachlassauseinandersetzung festgelegt wird, so lange wird auch mit einem Vertrag nur eine erbrechtliche Verbindlichkeit erfüllt,[12] so dass es kein Verbot der Mehrvertretung oder des In-Sich-Geschäfts nach §§ 181, 1795 BGB gibt,[13] wenn der gesetzliche Vertreter mehrere minderjährige Miterben vertritt oder auch selbst Miterbe ist. Die Erklärungen der Miterben sind entsprechend der Anordnungen auch gleichgerichtet, weil nur die Vorgehensweise nach den Vorgaben des Erblassers erfüllt wird.

 

Rz. 313

Wenn für minderjährige Miterben Ergänzungspfleger bestellt sind (auch wenn deren Bestellung nach der Rechtslage nicht erforderlich ist[14]), dann bedarf die Auseinandersetzung, wenn und soweit sie nur der Teilungsanordnung entspricht, nicht der Genehmigung durch das Familiengericht nach §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB, weil er nur die Teilungsanordnung wiederholt (siehe Rdn 308).[15]

[9] MüKo/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2042 Rn 38.
[10] Damrau, ZEV 1994, 1, 3.
[11] KGJ 42, 45; Brüggemann, FamRZ 1990, 124, 128; a.A. Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1822 Rn 4; Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1822 Rn 26.
[12] MüKo/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2042 Rn 38.
[13] A.A. Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, 2000, S. 141.
[14] Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1822 BGB Rn 24.
[15] BayObLGZ 1901, 419, 422; Brüggemann, FamRZ 1990, 124, 128; a.A. MüKo/Kroll-Ludwigs, BGB, 7. Aufl., § 1822 Rn 10; Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1822 Rn 26; Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1822 Rn 4.

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