Rz. 352
Nicht selten vereinbaren die Miterben – durch formlos möglichen Vertrag[53] – die Erbengemeinschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht auseinanderzusetzen (§§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 und 3, 750 BGB). Die Vereinbarung muss einstimmig erfolgen, weil der Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB aufgeschoben wird und es sich um keine Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 BGB handelt.[54] Die Interessen der Miterben sind nicht notwendigerweise gleichgerichtet, weshalb Eltern bei Vorhandensein mehrerer minderjähriger Kinder oder wenn ein Elternteil selbst auch Miterbe ist, kein Kind vertreten können (§§ 1629, 1795, 181 BGB) und für jedes der Kinder ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB bestellt werden muss.
Rz. 353
Das Erfordernis der Pflegerbestellung gilt selbst dann, wenn der Aufschub der Auseinandersetzung sich nur auf einzelne Nachlassgegenstände – z.B. das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder ein Hausgrundstück – erstreckt.
Rz. 354
Eltern, die ihr Kind vertreten, bedürfen keiner familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB. Auch wenn ein Ergänzungspfleger ein Kind vertritt, so bedarf der Vertrag über den Aufschub der Auseinandersetzung keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1822 Nr. 2 BGB. Heute gilt der Grundsatz der formalen Auslegung der §§ 1821, 1822 BGB (siehe Rdn 257), und der Aufschub der Auseinandersetzung ist nun gerade das Gegenteil "zu einem Erbteilungsvertrag",[55] den§ 1822 Nr. 2 BGB regelt.
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