Rz. 16
Damit der Notar nicht missbräuchlich zu Geldwäschezwecken eingeschaltet werden kann, ist es ihm verboten, Bargeld zur Verwahrung anzunehmen (§ 57 Abs. 1 BeurkG). Über das Notaranderkonto darf der Notar nur persönlich oder sein amtlich bestellter Vertreter bzw. Notariatsverwalter verfügen. Der Notar darf keine Vollmachten zur Führung seiner Notaranderkonten erteilen (§ 58 Abs. 3 S. 1 BeurkG), es sei denn durch Landesrecht ist anderes verordnet.
Rz. 17
Der Notar muss die Auszahlung der verwahrten Geldbeträge persönlich prüfen. Liegen die Voraussetzungen zur Auszahlung vor, ist diese unverzüglich zu veranlassen, und zwar bargeldlos (§ 58 Abs. 3 BeurkG). Unverzüglich ist eine Auszahlung noch, wenn die Anweisung innerhalb von fünf Werktagen nach Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen veranlasst wurde, es sei denn, eine gewichtige und dringliche Ausnahme, die zu einer größeren Eile verpflichtet, ist erkennbar.
Rz. 18
Nach getätigter Überweisung ist eine schriftliche Ausführungsbestätigung des kontoführenden Kreditinstituts zu den Unterlagen zu nehmen. Die Ausführungsbestätigung nach § 27 Abs. 3 DONot muss allein oder bei Verbindung mit anderen Belegen den Inhalt des Überweisungsauftrages vollständig wiedergeben und die Ausführung bestätigen. Nimmt der Notar an der elektronischen Führung der Notaranderkonten teil, bedarf es keiner Ausführungsbestätigung, wenn der Notar sich vor erstmaliger Einrichtung eines solchen Kontos eine schriftliche und unwiderrufliche Erklärung i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 4 DONot erhalten hat, wonach mit jeder elektronischen Bereitstellung der Umsatzdaten über die Ausführung der Überweisung gleichzeitig bestätigt wird, den Überweisungsauftrag mit den in den Umsatzdaten enthaltenen Informationen in dem eigenen Geschäftsbereich des Kreditinstituts ausgeführt zu haben. Diese Bescheinigung gehört in die Generalakte des Notars.
Nach der Abrechnung der Masse wird jedem Beteiligten eine nachvollziehbare Abrechnung übermittelt, regelmäßig durch Übersendung einer Kopie des Masseblattes.
Rz. 19
Der den Kaufpreis verwahrende Notar darf Geld vom Notaranderkonto nur entnehmen, wenn die Empfangsberechtigten damit einverstanden sind. Eine Entnahme ohne das Einverständnis der Empfangsberechtigten ist nur zulässig, wenn eine Verrechnung mit einer eigenen Kostenforderung aus dem Amtsgeschäft, das mit der Kaufpreisverwahrung zusammenhängt, stattfindet (§ 58 Abs. 3 S. 7 BeurkG). Soweit das Geld an Dritte auszuzahlen ist, darf der Notar keine Kostenverrechnung vornehmen. Voraussetzung ist, dass dem Kostenschuldner eine notarielle Kostenrechnung zugegangen ist. Zudem muss die Auszahlungsreife vorliegen.