Rz. 5

Nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB können Verwandte und der Ehegatte des Erblassers durch einen Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; dies gilt nach § 10 Abs. 7 LPartG für eingetragene Lebenspartner entsprechend. Damit ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge so ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Man nennt dies die Vorversterbensfiktion. Der Verzichtende hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Auch wenn der Erbverzicht somit grundsätzlich den Verzicht auf den Pflichtteil mitenthält, sollte er nach Möglichkeit vermieden werden. Denn er führt zur Erhöhung des Erb- und damit auch des Pflichtteils der anderen (§ 2310 S. 2 BGB), was meist nicht gewollt ist, ja oftmals geradezu kontraproduktiv für die Nachlassplanung wirken kann. Demgegenüber treten bei einem reinen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) diese nachteiligen Folgen nicht ein (siehe § 3 Rdn 64 ff.). Zur Abwägungsentscheidung zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht siehe Rdn 52.

 

Rz. 6

Über die sich aus dem Erbverzicht ergebende Erhöhung der Erb- und Pflichtteilsquoten der anderen Berechtigten hat der Notar oder sonstige Rechtsberater zur Vermeidung einer Haftung zu belehren. Wollen die Beteiligten trotzdem den Erbverzicht, etwa zur Vermeidung einer enterbenden Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Verzichtenden, so ist er in seinen Wirkungen entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2350 Abs. 2 BGB ausdrücklich zu beschränken; diese Klarstellung ist erforderlich, da sonst zunächst im Wege der individuellen Auslegung zu prüfen wäre, ob die relative Wirkung nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers auch im Einzelfall konkret gewollt war. Dass auch hier der Grundsatz des Vorrangs der individuellen Auslegung gilt, hat der BGH erst unlängst bestätigt.[7]

[7] BGH NJW 2008, 298 m. Anm. Zimmer.

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