Rz. 75

Bei einer lebzeitigen Zuwendung kann der künftige Erblasser bestimmen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB). Dadurch reduziert sich der Pflichtteil des Zuwendungsempfängers u.U. ganz erheblich, und zwar i.d.R. wesentlich stärker als bei einer bloßen Ausgleichungsanordnung (§§ 2050 ff., 2316 BGB) oder bei einer Kombination von Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB). Dadurch wird auch die gesamte Pflichtteilsbelastung gesenkt und nicht nur – wie bei der Ausgleichung – primär die Verteilung der Pflichtteilsansprüche zwischen den einzelnen Pflichtteilsberechtigten beeinflusst. Auf die Höhe des Pflichtteils der anderen Pflichtteilsberechtigten als solche hat die Anrechnung zunächst keine unmittelbare Auswirkung; die Zuwendung selbst kann allerdings Gegenstand eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) oder einer Ausgleichung (§§ 2050 ff., 2316 BGB) zugunsten der anderen Pflichtteilsberechtigten sein.

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