Rz. 90

 

Beispiel 6

Abweichend vom Grundfall (siehe Rdn 65) will nicht Sohn Michael alleine den Bauplatz erwerben, sondern auch gleich seine Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil daran, da sie das Gebäude zum erheblichen Teil mitfinanziert. Ist es hier möglich, ihren Anteil, den sie direkt vom Schwiegervater erhalten soll, auf den Pflichtteil von Michael anzurechnen?

 

Rz. 91

Die Zuwendung muss zudem auch an den Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Das Gesetz kennt eine Anrechnungspflicht für einen fremden Vorempfang nur im Ausnahmefall des § 2051 Abs. 1 BGB, auf den § 2315 Abs. 3 BGB verweist. Dies ist nur der Fall, dass der an sich zur Anrechnung verpflichtete Abkömmlinge, der einen solchen Vorempfang erhalten hat, vor oder nach dem Erbfall wegfällt; dann geht die Anrechnungspflicht auf den an seine Stelle tretenden Abkömmling über. Im Einzelfall kann aber auch eine genaue Prüfung ergeben, dass selbst bei einer formal vom Erblasser an einen Dritten vorgenommenen Leistung bei richtiger rechtlicher Würdigung eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten selbst vorliegt, etwa in den Fällen einer Kettenschenkung, wenn zur Abkürzung des Leistungswegs auf Geheiß und mit Einverständnis des Pflichtteilsberechtigten die eigentlich zunächst an ihn vorzunehmende Zuwendung gleich an einen Dritten erfolgt.[195] Aber letztlich sollte die Leistungsbeziehung klar definiert werden: daher zunächst eine Veräußerung des Bauplatzes an den Sohn und dann anschließend eine ehebezogene Zuwendung zwischen ihm und seiner Ehefrau. Dies ist i.d.R. schon wegen der niedrigen Erbschaft-/Schenkungsteuerfreibeträge der Schwiegerkinder angezeigt (20.000 EUR Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Soll die direkte Veräußerung an die Schwiegertochter auf den Pflichtteil des Sohnes Michael angerechnet werden, muss ein entsprechender beschränkter Pflichtteilsverzicht des Sohnes Michael erklärt werden!

[195] Siehe dazu bereits im Rahmen des § 2327 BGB.

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