Rz. 106
Das Gesetz vermutet bei gewissen Zuwendungen, dass diese automatisch ausgleichspflichtig sind ("geborene Ausgleichungspflicht"). Bei anderen Zuwendungen muss vor oder spätestens bei der Zuwendung die Ausgleichungspflichtigkeit angeordnet werden ("gekorene ausgleichungspflichtige Zuwendungen"[209]). Im Einzelnen muss bei der Ausgleichung zwischen fünf Arten von Zuwendung unterschieden werden:
▪ | "geborene, ausgleichungspflichtige Zuwendung" (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB)
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▪ | "gekorene, ausgleichungspflichtige Zuwendung" aufgrund Erblasseranordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB). |
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