Rz. 163

Die Ausstattung ist zwar objektiv unentgeltlich, sie gilt aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 1624 BGB nur insoweit als Schenkung, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt (sog. Übermaßausstattung). Teilweise wird daraus in einer sehr vereinfachenden Betrachtung geschlossen, dass sie ein probates Mittel zur Pflichtteilsreduzierung ist, weil die Ausstattung, wenn sie keine Übermaßausstattung ist, somit nicht der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB unterliegt.[316] Dabei wird aber übersehen, dass die Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eine ausgleichspflichtige Zuwendung ist und damit pflichtteilsrechtlich über den Ausgleichspflichtteil (§ 2316 BGB) erfasst wird und zwar – und das ist das Problematische – auch jenseits der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. Diese pflichtteilsrechtliche Fernwirkung kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass nach § 2050 Abs. 1 Hs. 2 BGB bei der Zuwendung die Ausgleichungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, denn dies hat auf die Berücksichtigung im Rahmen des Pflichtteils keinen Einfluss (§ 2316 Abs. 3 BGB). Möglich ist aber, die Ausstattungsabsicht bei der Zuwendung auszuschließen (siehe Rdn 113).

 

Rz. 164

Auf die "irreparablen" pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen sollte vom Notar im Rahmen der Beurkundung als "nobile officium" hingewiesen werden, ohne dass hierzu eine förmliche Belehrungspflicht besteht.[317] An "Reparaturmöglichkeiten" zur Beseitigung der mit der Zuwendung als Ausstattung eingetretenen pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen kommt in Betracht – wenn die ausgleichungsberechtigten Pflichtteilsberechtigten nicht bereit sind, durch einen beschränkten Pflichtteilsverzicht dies zu korrigieren –, dass der Erblasser möglichst sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten überträgt, denn dann scheitert die ausgleichungsbedingte Erhöhung des Pflichtteils der anderen pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge an § 2056 S. 1 BGB, wonach ein "Mehrempfang" nicht herauszugeben ist. Jedoch ist ein solches "Abräumen" sicherlich in den meisten Fällen nicht gewollt. Zudem hat dies nach der Rechtsprechung des BGH die nicht gewünschte Folge, dass über § 2056 S. 2 BGB der "Zuviel-Bedachte" bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzungsquote wegfällt und sich damit der Ergänzungsanspruch der Übrigen entsprechend erhöht (ausführlich siehe Rdn 115 f.), wenn nicht die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen ist.

 

Rz. 165

Hinzu kommt, dass in der Praxis oftmals äußerst streitig sein kann, ob nicht doch teilweise eine Übermaßausstattung vorliegt, so dass hinsichtlich des Schenkungsteils ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegeben sein kann. Daher wird empfohlen, dass in der Urkunde die Vertragsteile genau angeben sollen, in welcher Höhe eine Übermaßzuwendung erfolgt.[318] Zwar ist der Pflichtteilsberechtigte an diese Festlegung nicht gebunden, ihn trifft jedoch die Beweislast für das Übermaß.[319]

 

Bewertung

Pflichtteilsrecht: Da die Ausstattung zu einer Erhöhung des Ausgleichspflichtteils führt, sollte sie aus pflichtteilsrechtlichen Gründen vermieden werden.

Anderes: Ob die Ausstattung auch bei fehlendem Schenkungscharakter nicht doch der Gläubigeranfechtung unterliegt (§ 134 InsO, § 4 AnfG), ist umstritten.[320] Wer die Gläubigerinteressen gegenüber dem familienrechtlichen Zuwendungsgrund überwiegen lässt,[321] muss wohl auch überlegen, ob die Ausstattung nicht über § 528 BGB einem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegt.

[316] So offenbar etwa Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, Rn 670; richtig aber Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, Kap. 2 Rn 208.
[317] Vgl. dazu den Formulierungsvorschlag von Jerschke, in: Beck’sches Notar-Handbuch, 5. Aufl. 2009, A V Rn 45.
[318] So etwa Albrecht, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, Rn 669.
[319] RGZ 141, 278, 279; Staudinger/Hilbig-Lugani, § 1624 Rn 31.
[320] Zum Streitstand MüKo-BGB/von Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 16 m.w.N., der selbst auch angemessene Ausstattungen für anfechtbar erachtet.
[321] So Staudinger/Hilbig-Lugani, § 1624 Rn 4.

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