_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die Zahlung ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Nach heute allgemein anerkannter Meinung sind wegen der Erfüllungsgeeignetheit einer Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Die eine besteht darin, dass der Schuldner die Wirkung des § 814 BGB ausschließt und sich die Möglichkeit offenhält, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, sofern er, der Schuldner, das Nichtbestehen der Forderung beweist. Ein solcher Vorbehalt berührt die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht, weil der Gläubiger nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf die geschuldete Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB), nicht aber auf Anerkennung des Bestehens der Forderung hat. Trotz eines Vorbehaltes im dargelegten Sinne tritt deshalb die Erfüllungswirkung ein. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, die mit einem derartigen Vorbehalt versehene Leistung abzulehnen (BGHZ 139, 357, 367 f.). Der Schuldner kann seine Leistung auf eine nicht bestehende Forderung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangen, wenn er das Nichtbestehen der Schuld beweist, sofern er nicht in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat, § 814 BGB. Hat aber der Gläubiger keinen Anspruch auf Anerkenntnis des Bestehens der Schuld und ist trotz des Vorbehalts die Erlöschenswirkung aufgrund der Erfüllung eingetreten, besteht grundsätzlich kein rechtliches Interesse des Gläubigers auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs.
Die andere Fallgruppe liegt vor, wenn der Schuldner in dem Sinne unter Vorbehalt an den Gläubiger leistet, dass er diesem für den Fall eines späteren Rückforderungsstreits die volle Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet (Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2000, § 362 Rn 24 ff.; MüKO/Fetzer, 8. Aufl., Bd. 3, § 362 Rn 8; Soergel/Zeiss, BGB 12. Auflage, Rn 15). Ein Vorbehalt i.d.S. stellt keine Erfüllung dar (BGHZ 139, 357, 368). Der Gläubiger hat deshalb in diesem Falle ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des Vorbehalts, damit klargestellt ist, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB.
Ich erwarte daher die Erklärung, wie ihre auslegungsbedürftige Willenserklärung zu verstehen ist, bis zum _________________________ (2-Wochen-Frist)
Erhalte ich innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort, gehe ich davon aus, dass der Rückforderungsvorbehalt in letztgenanntem Sinne zu verstehen ist und werde empfehlen, negative Feststellungsklage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)