Rz. 77

Steht einer Partei dessen Fahrer als Zeuge zur Verfügung, während der Mandant Partei des Rechtsstreits ist und deshalb nicht als Zeuge aussagen kann, bietet u.U. § 448 ZPO einen Weg aus der daraus resultierenden Beweisnot. Danach ist das Gericht in bestimmten Fällen dazu berechtigt, auf Anregung bzw. Antrag einer Prozesspartei diese als Partei zu hören und zu vernehmen. § 448 ZPO stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 445 ZPO dar, wonach für eine Parteivernehmung nur die gegnerische Prozesspartei in Betracht kommt. Der BGH, vgl. Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZR 48/17, hat noch einmal bekräftigt, dass es dem Tatrichter nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt ist, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.

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