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Grundsätzlich verfolgt die Abtretung dasselbe Ziel wie die nachfolgend behandelte Drittwiderklage. In beiden Fällen bezweckt der Geschädigte, seine Beweissituation durch gezielte Maßnahmen zu verbessern. Anders als im o.g. Fall stellt die Abtretung von Rechten keinen "prozessualen Gestaltungsmissbrauch" dar. Die Rechtsprechung hat deshalb grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Abtretung.[37]

Die Lösung derartiger beweisrechtlicher Probleme ist in dem allgemeinen Gebot der "prozessualen Waffengleichheit" zu suchen. Der Ausgang eines Rechtsstreits darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob einer Partei durch eine zufällige Verschiebung zwischen Partei- und Zeugenrolle ein Unfallzeuge zur Verfügung steht, dessen Aussage letztlich einer Verdoppelung der Parteierklärung gleichkommt.

[37] OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 753.

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