Die (Teil-) Schmerzensgeldklage ist zulässig. Soweit der Kläger mit seiner Klage ein Teilschmerzensgeld begehrt, handelt es sich in rechtlicher Sicht um eine Teilklage, weil der Kläger nur den Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen haben will, der ihm bis zur letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der bereits jetzt eingetretenen Verletzungen entstanden ist (vergleiche zur Abgrenzung der Teilklage im Schmerzensgeldprozess von der Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes BGH, Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 70/03). Eine solche Teilklage ist nach allgemeiner Ansicht zulässig, weil der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich teilbar ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage auf Zahlung von Schmerzensgeld korrespondiert mit den Voraussetzungen der Feststellungsklage. Im Grundsatz gilt, dass das Schmerzensgeld aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklungen des Schadensbildes zu bemessen ist. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungen abgegolten (Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 4. Aufl. 2011, Rn 230). Lässt sich jedoch nicht endgültig sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können, so hat schon das Reichsgericht (RG, Urt. v. 4.12.1916, Az. IV 328/16) für zulässig erachtet, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können.
Dieser Auffassung des Reichsgerichts hat sich der BGH angeschlossen. Er hat für den Fall, dass mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich jedoch noch nicht abzusehen sind, das Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger immaterieller Schäden bejaht, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung der Grund zur Annahme besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99; BGH, Urt. v. 20.3.2001 – VI ZR 325/99; BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 19/13).
Zwar gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzzeitlichen Betrachtung im Regelfall unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklungen des Schadensbildes zu bemessen. Diese ganzzeitliche Betrachtung verbietet sich jedoch, wenn wegen der ungewissen und nicht absehbaren Schadensentwicklung die tatsächlichen Grundlagen für die Gewichtung der das Schmerzensgeld determinierenden Faktoren nicht verlässlich bestimmt werden können. In einem solchen Fall führt kein Weg daran vorbei, dem Geschädigten zunächst denjenigen Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, um das Schmerzensgeld in einem Folgeprozess auf die volle Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund der dann verlässlichen Beurteilung der weiteren Entwicklung beanspruchen kann (MüKo/BGB-Oetker, 8. Aufl., § 253 Rn 63). Diese Durchbrechung des Grundsatzes von der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes eröffnet dem Geschädigten in den Fällen der noch nicht abgeschlossenen und unüberschaubaren Schadensentwicklung die Option zur Erhebung einer offenen Teilklage (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 253 Rn 15 ff.). Denn auch ein einheitlicher Anspruch ist im rechtlichen Sinne teilbar, solange er qualitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.2.2010 – 16 U 146/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.8.2007 – 12 U 55/07).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der offenen Teilklage ist damit zum einen, dass die Schadensentwicklung noch nicht gänzlich abgeschlossen ist und künftig die Gefahr einer Weiterung besteht, zum anderen muss die Klage erkennen lassen, für welche Verletzungsfolgen das Schmerzensgeld gelten soll.
Beide Voraussetzungen sind erfüllt.
Es besteht künftig die Gefahr weiterer Komplikationen im Heilbehandlungsverlauf, da _________________________
Das mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeld soll nur für die bislang erlittenen Verletzungen gezahlt sein, und zwar für folgende:
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Damit ist erkennbar, um welchen Teil des Gesamtanspruches es sich handelt.