Rz. 89

In geeigneten Fällen werden in der Praxis auch Wohnungsrechtsvermächtnisse[140] diskutiert.

Wenn behinderte Menschen selbstständig und für die Dauer ihres Lebens in einer Wohnung leben können, sind Wohnungsrechtsvermächtnisse im Sinne eines "besseren Daches über dem Kopf" immer überlegenswerte Alternativen.[141] Das Wohnungsrecht kann mit dinglicher Wirkung nur unentgeltlich ausgestaltet werden. Soll der Begünstigte ein Nutzungsentgelt zahlen, so muss dies zusätzlich schuldrechtlich vereinbart werden. Dann muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Begünstigte die mit dem Wohnungsrecht verbundenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aufbringen kann. Auch wenn die selbstbewohnte Wohnung größer sein darf als diejenige Wohnfläche, die einem Sozialhilfeempfänger üblicherweise an Wohnfläche zugestanden wird, so werden ihm die Kosten dieser Unterkunft (KdU) nur in dem Umfang vom Sozialamt gewährt, wie sie auch jedem anderen Sozialhilfeempfänger gewährt würden, vgl. zum übertragbaren Fall aus dem SGB II Fallbeispiel 53 (siehe § 5 Rdn 19).

[140] Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 3 Rn 62; Beckervordersandfort, ErbR 2020, 528.
[141] Vgl. hierzu ausführlich Schneider, ZEV 2017, 617, 621.

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