Rz. 152

Der Familienstand ist maßgeblich für die Frage, ob und wie neben Abkömmlingen auch Ehegatten/Lebenspartner erben (§§ 1931, 1371 BGB, § 10 LPartG).

Der Güterstand ist maßgeblich für den prozentualen Anteil/die Quote, mit der der Ehegatte/Lebenspartner erbt:

Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Abkömmlingen der ersten Ordnung zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1924 BGB). Über § 1371 BGB erhält er das 2. Viertel. Grundsätzlich erbt der Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft daher ½ Anteil. Das ist der Grund, warum viele Ehegatten eine modifizierte Zugewinngemeinschafts vereinbaren. Hält es der Ehegatte bis zum Schluss in der Ehe aus, soll er erbrechtlich begünstigt sein.
Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner ist im Güterstand der Gütertrennung neben ein oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen berufen (also zu ½ oder ⅓). Da § 1924 Abs. 3 BGB entsprechend gilt, ist ein Ehegatte neben K 1 und vier Kindern eines vorverstorbenen Kindes K 2 zu ⅓ Anteil gesetzlicher Erbe. Sind es mehr als zwei Kinder, so gilt das Grundprinzip, dass der Ehegatte nur zu ein Viertel gesetzlicher Erbe ist.
 

Rz. 153

Die Kenntnis der Quoten ist unerlässlich zur Gestaltung des Verteilungsplanes des Erblassers. Vor allem aber braucht man sie zur Ermittlung der Quote, die sich aus dem Pflichtteilsrechts des bedürftigen Abkömmlings ergibt.

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