A, langjährig alkoholabhängig, stand beim Jobcenter im Leistungsbezug nach dem SGB II ("Hartz-IV" = § 19 SGB II). Er bewohnte mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Hilfe zur Unterkunft machte er nicht geltend.
Als die Mutter, die ein notarielles Testament errichtet hatte, starb, hinterließ sie zu dem Einfamilienhaus eine weitere Immobilie. Nach dem Testament sollten A und ein Cousin zu je ½ Anteil erben. A wurde als Vorerbe, der Cousin als Nacherbe und Testamentsvollstrecker im Sinne einer Dauertestamentsverwaltungsvollstreckung eingesetzt. Es gab umfangreiche Verwaltungsanordnungen, wonach der Testamentsvollstrecker dem Miterben nach seinem freien Ermessen aus den Erträgnissen des Vermächtnisses zur Verfügung stellen sollte: "Taschengeld in angemessener Höhe, Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen, die Einrichtung und Gewährung einer Wohnung im bisherigen Umfang einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte, Besuche bei Verwandten und Freunden." Auf die Substanz des Vermögens sollte der Testamentsvollstrecker zurückgreifen dürfen, sofern dies notwendig sei.
Der Testamentsvollstrecker veräußerte ein Haus und zahlte den Rest auf ein Testamentsvollstreckerkonto ein. Von diesem Konto zahlte er sämtliche Nebenkosten und Grundsteuern für das vom Kläger bewohnte Haus und betrieb die anfallenden Ausgaben für "Nahrungsmittel, Bekleidung, Telefon, Kranken- und Pflegeversicherung etc." Eingezahlt wurden auf dieses Konto auch die Sozialleistungen ("Hartz-IV"). Für persönliche Belange überwies der Testamentsvollstrecker dem Kläger monatlich 200 EUR.
Sozialhilfeleistungen für den Kläger wurden mangels Hilfebedürftigkeit eingestellt, als das Jobcenter von diesem Sachverhalt Kenntnis erhielt. A hielt das für rechtswidrig, da er sich durch das "Bedürftigentestament" mit der angeordneten Vorerbschaft-/Nacherbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung geschützt fühlte. Seine Mutter habe ihm Nachlass und Sozialleistung nebeneinander zukommen lassen wollen.