Rz. 197

Neben den (wenigen) Fallgestaltungen von Testamenten, die auf den Erhalt von SGB II-Mitteln abzielten, hat sich die Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit beschäftigt mit:

der Gewährung des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG trotz §§ 6 a BKGG, 1113 SGB II; angeordnet war Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe "nach Möglichkeit aus den Früchten des Vermögens dauerhaft Zuwendungen zu sichern".
der Gewährung von Jugendhilfe (SGB VIII) und der Heranziehung zu den Kosten vollstationärer Leistungen nach § 92 Abs. 1 a SGB VIII aus Vermögen (i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XI); angeordnet war zeitlich befristete Testamentsvollstreckung.[230]

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