a) Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Rz. 7
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. Bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal um 2,0, also auf höchstens 3,0.
Rz. 8
Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (Nr. 3306 VV), wobei sich auch diese Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber bei gemeinschaftlicher Beteiligung erhöht (Höchstgebühr: 2,5).
Rz. 9
Die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn die Parteien im Mahnverfahren nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen, etwa durch Verhandlungen oder eine Einigung. Eine entsprechende Ermäßigungsregelung wie in Nr. 3101 Nr. 2 VV fehlt zwar im Mahnverfahren; analog Nr. 3506 VV dürfte aber auch hier von einer Ermäßigung auf 0,5 auszugehen sein.
Rz. 10
Gem. Vorbem. 3.3.2 VV kann auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen. Da es hier allerdings keine gerichtlichen Termine gibt, kann eine Terminsgebühr nur gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstehen, also wenn der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Mahnverfahren nicht anhängige Ansprüche in Verhandlungen einbezogen werden.
Rz. 11
Hinzu kommen kann des Weiteren eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV, und zwar sowohl bei der Einigung über anhängige als auch über nicht anhängige Ansprüche.
Rz. 12
Kommt es nach dem Mahnverfahren auf Widerspruch oder Einspruch hin zum nachfolgenden streitigen Verfahren, wird die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV) angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV).
Rz. 13
Auch eine im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr (Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV) ist anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV).
Rz. 14
Die Anrechnung unterbleibt allerdings in beiden Fällen, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem Beginn des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
b) Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 15
Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, so findet dagegen nach § 691 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine selbstständige Angelegenheit, in der der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV erhält.
c) Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Rz. 16
Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung gegeben, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ebenfalls eine gesonderte Gebührenangelegenheit darstellt, da sie sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet. Es entstehen auch hier die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV.
d) Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Rz. 17
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers – in Abweichung zu § 15 Abs. 2 RVG – eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV, und zwar unbeschadet des § 15 Abs. 3 RVG.
Rz. 18
Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern kommt zwar auch hier in Betracht, allerdings nur, wenn der Anwalt nicht schon die erhöhte Gebühr nach Nrn. 3305, 1008 VV erhalten hat. Beide Erhöhungen können nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu Nr. 3308 VV).
e) Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids
Rz. 19
Lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheids ab, ist hiergegen gem. § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Wird der Anwalt in einem solchen Beschwerdeverfahren beauftragt, handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Er erhält dann eine gesonderte Vergütung nach den Nrn. 3500 ff. VV.
Rz. 20
Gleiches gilt, wenn der Antrag nur hinsichtlich der Kosten (teilweise) zurückgewiesen worden ist. Gegen die Absetzung steht dem Antragsteller wiederum gem. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Der Anwalt erhält auch hier eine gesonderte Vergütung nach Nrn. 3500 ff. VV, und zwar aus dem Wert der abgesetzten Kosten.