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Auch in einem laufenden Gerichtsprozess kann eine (gerichtsnahe) Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung stattfinden, § 278a ZPO. Entscheiden sich die Parteien dazu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an bzw. verweist den Rechtsstreit durch Beschluss an den Güterichter. Zu den anderen Formen außergerichtlicher Konfliktbeilegung gehören Verfahren vor anerkannten Schlichtungs- oder Gütestellen, Schiedsverfahren und Schiedsgutachten, aber auch "Mini-Trial" oder "Adjudication".[1] Der Richter wird das seiner Meinung nach erfolgversprechendste Verfahren empfehlen.

[1] Duve/Schoch, Wege zu effizienten Verfahrensgestaltungen im Zivilprozess, AnwBl 2017, 240 ff.: "Streitbeilegungsmechanismen".

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