Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 4
Im Fall einer gerichtsnahen Mediation, § 278a ZPO, gibt die Prozessabteilung des Gerichts die Sache – von sich aus auf oder Bitten der Parteien – an einen geschulten Richtermediator ab. Dieser hat keine Entscheidungsbefugnis und erteilt keinen Rechtsrat. Desgleichen bewertet er nicht die Aussichten der Rechtsverfolgung. Er vermittelt im Konflikt, indem er für eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und einen fairen Umgang der Parteien miteinander sorgt. Diese sollen selbst eine interessengerechte Lösung erarbeiten.
Rz. 5
Eine gerichtliche Mediation läuft folgendermaßen ab:
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Auf Wunsch wird das Mediationsverfahren erläutert. |
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Die Streitpunkte/Themen werden anhand der Interessen der Parteien gründlich herausgearbeitet. |
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Die Beteiligten klären die für sie wichtigen Punkte. |
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Lösungsmöglichkeiten werden entwickelt und bewertet. |
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Ggf. wird eine (vollstreckbare) Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen. |
Rz. 6
Wesentliche Merkmale einer gerichtlichen Mediation sind:
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Freiwilligkeit (bezüglich Beginn, Durchführung und Ende der Mediation), |
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Unparteilichkeit des Mediators, |
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Nichtöffentlichkeit, |
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Vertraulichkeit, |
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Schnelligkeit (schnelle Terminanberaumung) und |
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kein Anfall zusätzlicher Gerichtskosten. |
Rz. 7
Bei einer Einigung, regelmäßig durch einen Vergleich, oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird der ursprünglich eingeleitete Prozess beendet. Scheitert die Mediation, wird er (ohne nachteilige Auswirkungen) wiederaufgenommen und vom gesetzlichen Richter weitergeführt. Wurde schon ein Verhandlungstermin anberaumt, kann dieser aufrecht erhalten bleiben, so dass die Mediation den Prozessfortgang nicht verzögert.